Der Asphalt muß brennen

  

     

Satzung der  "Blau-Weiße Kenianer" 

 

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

(1) Der Verein trägt den Namen Blau-Weiße Kenianer

(2) Er hat den Sitz in Bottrop-Kirchhellen                                                                                   

 (3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck

Zweck des Fan-Clubs ist die Unterstützung des F. C. Gelsenkirchen-Schalke 04 e. V. bei Heim- und Auswärtsspielen, die intensive Pflege der Fanfreundschaft untereinander.

Mindestens ein Familienmitglied der Blau-Weißen Kenianer ist Mitglied des FC Schalke 04. Die Mitglieder verpflichten sich bei allen Laufwettbewerben in Kleidung des FC Schalke 04 oder in Fan-Club Kleidung zu laufen um so auch bei Laufwettbewerben die Verbundenheit zum FC Schalke 04 zum Ausdruck zu bringen. Bei Marathonläufen verpflichten sich die Blau-Weißen Kenianer zusätzlich mit einer S04 Fahne über die Ziellinie zu laufen.

Kontaktaufnahme zu anderen Fanclubs – (außer der schwarz gelben) - sowie die Teilnahme an Veranstaltungen rund um den Fußball. Der Club wird Mitglied im Schalker Fan-Club Verband e.V.

§ 3 Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft

Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden. Der Aufnahmeantrag muss schriftlich gestellt werden. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern. Die Mitgliederversammlung kann einen Antrag auf Aufnahme eines Ehrenmitgliedes stellen. Die jeweilige Person muss sich in besonderer Weise um den Fan-Club verdient gemacht haben. Über die Aufnahme von Ehrenmitgliedern entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit.

Die Kündigung einer ordentlichen Mitgliedschaft kann zum Ende des Geschäftsjahres mit einer Frist von einer Woche schriftlich erklärt werden. Bei erheblichen Verstößen gegen den Clubzweck oder der Verletzung der Beitragspflicht kann der Vorstand ein Mitglied ausschließen. Bei Kündigung und Ausschluss erfolgt keine Rückzahlung von geleisteten Beiträgen. Ferner haben diese Mitglieder keinen Anspruch auf Anteile des Fan-Club-Vermögens.

§ 4 Beiträge

Die Mitgliedsbeiträge sind jährlich an den Kassierer zu entrichten.

Der Jahresbeitrag für männliche Erwachsene beträgt € 50,00.

Der Jahresbeitrag für weibliche Erwachsene beträgt € 25,00.

Der Beitrag für Jugendliche unter 18 Jahren beträgt € 1,00.

Ehrenmitglieder zahlen keinen Beitrag.

§ 5 Zusammensetzung des Vorstandes

Der Vorstand besteht aus:

a) 1. Vorsitzender

b) 2. Vorsitzender

c) 3. Vorsitzender

d) Kassierer

e) Schriftführer

f) Pressewart

 

Der Vorstand wird auf der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl kann beliebig oft erfolgen. In den Vorstand kann jedes Mitglied gewählt werden, welches das 18. Lebensjahr vollendet hat. Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtsperiode aus, bestimmt der verbleibende Vorstand ein Mitglied als Ersatz für den Rest der Amtsperiode.

§ 6 Mitgliederversammlung

Jährlich ist vom Vorstand eine Mitgliederversammlung mit einer Frist von 4 Wochen einzuberufen, bei der ein Rechenschafts- und Kassenbericht abzugeben ist. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/3 aller ordentlichen Mitglieder anwesend sind. Jedes Mitglied hat das Recht, die Aufnahme von Themen zum Tagesordnungspunkt „Sonstiges“ zu beantragen. Die Anträge müssen beim Vorstand eine Woche vor dem Versammlungstermin bekannt gemacht werden. Jedes Mitglied ist stimmberechtigt und hat eine Stimme. Sämtliche Entscheidungen in der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit entschieden. Hiervon ausgenommen sind die Aufnahme von Ehrenmitgliedern (§ 3), eine Satzungsänderung und die Auflösung des Fan-Clubs (§ 7). Hierzu sind 2/3 Mehrheiten erforderlich. In der Mitgliederversammlung wird ein Kassenprüfer gewählt, der jährlich den Kassenbericht per Ende des Geschäftsjahres vorlegt.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann durch die Hälfte der ordentlichen Mitglieder einberufen werden.

§ 7 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Fan-Clubs kann nur durch eine eigens hierfür einberufene, außerordentliche Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei dieser Versammlung müssen die Hälfte aller ordentlichen Mitglieder anwesend sein. Zur Auflösung des Fan-Clubs ist eine 2/3 Mehrheit der Stimmen erforderlich. Das nach der Auflösung vorhandene Barvermögen des Clubs wird zur Begleichung der Getränkerechnung bei dieser Versammlung verwandt. Das Sachvermögen wird unter den Mitgliedern versteigert. Verbleibendes Barvermögen wird einem karitativen Zweck zugeführt, den der letzte Vorstand bestimmt